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Datum: 14.06.2024

Aktenzeichen: 12 Ca 281/23

Urteil

 

1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß außerordentlicher Änderungskündigung der Beklagten vom 30.11.2023 mit Wirkung ab 01.01.2024 rechtsunwirksam ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß Änderungskündigung der Beklagten vom 30.11.2023 auch mit Wirkung ab 01.07.2024 rechtsunwirksam ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger erteilte Abmahnung vom 05.07.2023 aus der Personalakte zu entfernen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2024 rückständige Vergütung zu bezahlen in Höhe von 4.652,96 € brutto abzüglich bezahlter 2.702,67 € netto zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab 01.02.2024.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Vergütung für den Monat Februar 2024 zu bezahlen in Höhe von 4.652,96 € brutto abzüglich bezahlter 2.702,67 € netto zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab 01.03.2024.

6. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Datum vom 09.01.2020 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

8. Der Streitwert wird auf 23.264,80 Euro festgesetzt.

9. Soweit die Berufung nicht kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

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