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Datum: 06.11.2024
Aktenzeichen: 21 TaBV 2/24
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2024 - 11 BV 159/23 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.