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Kündigungen bei der Fa. Heckler & Koch, Oberndorf: Parteien schließen einen Vergleich
Datum: 02.12.2014
Nach einer mehrstündigen mündlichen Verhandlung haben
sich die Parteien in den Verfahren gegen Heckler und Koch wegen
fristloser Kündigungen auf Vorschlag des Landesarbeitsgerichts
verglichen.
Nach diesem Vergleich soll der Fortbestand der
Arbeitsverhältnisse davon abhängig gemacht werden, dass
der Kläger und die Klägerin nicht wegen einer
vorsätzlichen Straftat nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz und
Außenwirtschaftsgesetz verurteilt werden.
Falls das Strafgericht die Hauptverhandlung eröffnen sollte,
endet die Zahlungspflicht der Beklagten und das
Arbeitsverhältnis ruht. Erfolgt eine Verurteilung wegen eines
vorsätzlichen Delikts, ist das Arbeitsverhältnis beendet.
Wird das Strafverfahren auf eine andere Art, insbesondere mit einer
Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch beendet, wird das
Arbeitsverhältnis fortgesetzt und die Vergütung
rückwirkend nachbezahlt. Darüber hinaus werden noch
Regelungen für eine eventuelle Revision im Strafverfahren
getroffen.
Im Hinblick auf die getroffene Vereinbarung sind die
Kündigungen gegenstandslos.
Heckler und Koch wird sich auch weiterhin in erheblichem Umfang an
den Kosten für die Strafverteidigung der beiden Kläger
beteiligen.