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Datum: 17.01.2025
Aktenzeichen: 10 Ca 872/24
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 24.
Juli 2024 weder fristlos geendet hat noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 24. Juli 2024 endet.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Reisenden in der Abteilung
Flüssiggas weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 4. Juli 2024 und das Schreiben der Beklagten vom 8. Juli 2024 aus der Personalakte des
Klägers zu entfernen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, dessen Angaben sich auf Leistung und Verhalten im
Arbeitsverhältnis erstrecken.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.678,71 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes i.H.v. 5.344,26 Euro
nebst Zinswen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag
- 1.025,81 Euro seit dem 1. August 2024,
- aus weiteren 5.330,58 EUR seit dem 1. September 2024,
- aus weiteren 5.330,58 Euro seit dem 1. Oktober 2024,
- aus weiteren 4.319,52 Euro seit dem 1. November 2024,
- aus weiteren 3.163,98 Euro seit dem 1. Dezember 2024 und
- aus weiteren 3.163,98 Euro seit dem 1. Januar 2025 zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 1. August bis 31.
Dezember 2024 einen Betrag iHv. 1835 Euro brutto zu bezahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an dne Kläger 5.300,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2024 zu bezahlen.
8. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
9. Der Urteilsstreitwert wird auf 72.876,31 Euro festgesetzt.
10. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.