In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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19.02.2025 | 28 Ga 7/25 | Urteil: 1.Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin mit sofortiger Wirkung gemäß Dienstvertrag vom
30.04.2024 als Chefärztin der Klinik für Thoraxchirurgie des Marienhospitals am Standort in Stuttgart zu den bisherigen
Bedingungen zu beschäftigen. |
19.02.2025 | 28 BV 188/24 | Beschluss: Der Antrag wird zurückgewiesen. |
19.02.2025 | 28 Ca 4659/24 | Urteil: 1.Die Klage wird abgewiesen. |
19.02.2025 | 14 Ca 6354/24 | 1) Die Klage wird abgewiesen. |
19.02.2025 | 14 Ca 6390/24 | 1) Die Klage wird abgewiesen. |
19.02.2025 | 14 Ca 264/25 | 1) Die Klage wird abgewiesen. |
19.02.2025 | 30 Ca 5212/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf Euro 12.000,00 festgesetzt. |
18.02.2025 | 25 BVGa 1/25 | Der Antrag wird zurückgewiesen. |
18.02.2025 | 7 Ca 6105/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der
Beklagten vom 21.10.2024 nicht aufgelöst wurde. |
18.02.2025 | 27 Ca 402/23 | Beschluss: 1.Die Widerklage vom 20.12.2023 wird abgetrennt und mit dem ebenfalls beim Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Aalen - anhängigen
Verfahren mit dem Aktenzeichen 27 Ca 280/24 verbunden. Urteil: 1.Die Klage wird abgewiesen.
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18.02.2025 | 27 Ca 146/24 | 1. Es wird festgestellt, dass die mündliche Versetzung vom 22.03.2024 in die reguläre Wochenschicht der Abteilung ZKS Stanzen
unwirksam ist. |
12.02.2025 | 28 Ca 4809/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche,
hilfsweise ordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 12.08.2024 aufgelöst wird. |
12.02.2025 | 14 Ga 5/25 | 1) Dem Verfügungsbeklagten wird untersagt, in der Zeit bis 28.02.2025 für die Fa. |
12.02.2025 | 14 Ca 4355/24 | 1) Die Klage wird abgewiesen. |
12.02.2025 | 13 Ca 90/23 | 1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 420,67 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen BZS seit 30.10.2023 zu bezahlen. |
12.02.2025 | 18 Ga 14/25 |
Urteil |
12.02.2025 | 18 Ca 5935/24 | U r t e i l
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12.02.2025 | 18 Ca 5597/24 | U r t e i l |
12.02.2025 | 20 Ca 999/24 | 1. Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 29.10.2024 gegen das Versäumnisurteil vom 17.10.2024 eingelegte Einspruch wird
verworfen. |
11.02.2025 | 7 Ca 5354/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der
Beklagten vom 17.09.2024 zum 19.09.2024 beendet worden ist. |
06.02.2025 | 21 Ca 2136/24 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Share Plans 2024 der Mercedes-Benz Group AG in Höhe von 45.000,00 € zuzuteilen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.260,00 € brutto zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.1.105,00 € brutto seit 01. Februar 2023, 1.105,00 € brutto seit 01. März 2023, 1.105,00 € brutto seit 03. April 2023, 1.105,00 € brutto seit 02. Mai 2023, 1.105,00 € brutto seit 01. Juni 2023, 1.105,00 € brutto seit 03. Juli 2023, 1.105,00 € brutto seit 01. August 2023, 1.105,00 € brutto seit 01. September 2023, 1.105,00 € brutto seit 02. Oktober 2023, 1.105,00 € brutto seit 01. November 2023, 1.105,00 € brutto seit 01. Dezember 2023, 1.105,00 € brutto seit 02. Januar 2024.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.508,65 € brutto zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.116,05 € brutto seit 01. Februar 2024, 1.116,05 € brutto seit 01. März 2024, 1.116,05 € brutto seit 01. April 2024, 1.116,05 € brutto seit 02. Mai 2024, 1.116,05 € brutto seit 03. Juni 2024, 1.116,05 € brutto seit 01. Juli 2024, 1.116,05 € brutto seit 01. August 2024, 1.116,05 € brutto seit 02. September 2024, 1.116,05 € brutto seit 01. Oktober 2024, 1.116,05 € brutto seit 01. November 2024, 1.116,05 € brutto seit 02. Dezember 2024. 1.116,05 € brutto seit 02. Januar 2025. 1.116,05 € brutto seit 03. Februar 2025.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.812,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. April 2024 zu bezahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Klägerin trägt 4/10 , die Bek. 6/10 der Kosten des Rechtsstreits. 7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 141.942 EURO festgesetzt. |
28.01.2025 | 12 Ca 767/24 | Urteil Im Namen des Volkes! 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 70.000,00 festgesetzt. |
15.01.2025 | 31 Ca 2508/24 | 1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Werkstattvertrag durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2024 erst zum 02.02.2024 aufgelöst wurde. 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger trägt 90% der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte trägt 10% der Kosten des Rechtsstreits. 4.Der Streitwert wird auf 3.834,00 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
15.01.2025 | 20 Ca 905/24 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 11.07.2024 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. |
15.01.2025 | 20 Ca 739/24 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.135,80 EUR brutto zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.06.2024. |
07.01.2025 | 20 Ca 373/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
18.12.2024 | 24 Ca 3602/24 | Urteil 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 13.678,14 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
12.12.2024 | 22 Ga 49/24 | Versäumnisteil- und Schlussurteil |
11.12.2024 | 11 Ca 1087/24 | Urteil vom 11.12.2024 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
11.12.2024 | 11 Ca 2615/24 | Beschluss vom 11.12.2024 |
11.12.2024 | 11 Ga 50/24 | Urteil vom 11.12.2024 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger auferlegt. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 3.435,80 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
05.12.2024 | 21 Ca 3791/24 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentlich fristlose Kündigung vom 18.07.2024 aufgelöst worden ist, sondern bis 31.12.2024 fortbesteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum 31.12.2024 zu unveränderten Bedingungen arbeitsvertragsgemäß auf der Arbeitsstelle als Projekt und Prozessmanagement weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes und sich auf Führung und Leistung erstreckendes Zwischenzeugnis zu erteilen. Der Leistungsteil hat Ausführungen und Beurteilungen im Bereich • Arbeitsbereitschaft („wollen“) • Arbeitsbefähigung („können“) • Fachkenntnisse/Weiterbildung • Arbeitsweise/Arbeitsstil • Belastbarkeit • Arbeitserfolg/Arbeitsergebnisse • Leistungszusammenfassung zu enthalten. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Klägerin trägt 65%, die Beklagte 35% der Kosten des Rechtsstreits. 6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 48.416,62 Euro festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.
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04.12.2024 | 9 Ca 93/23 | 1. Die beklagten Parteien Ziffer 1 und 2 werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 4.725,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2023 zu bezahlen. 2. Die beklagt Partei Ziffer 1 wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.025,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2023 zu bezahlen. 3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die außergerichtliche Kosten der Beklagten Ziffer 1 trägt der Kläger zu 64 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 trägt der Kläger zu 75 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte Ziffer 1 zu 36 Prozent und die Beklagte Ziffer 2 zu 25 Prozent. Im übrigen findet keine Kostenerstattung statt. Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 70 Prozent und die Beklagten Ziffer 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 30 Prozent. 5. Der Streitwert wird auf 18.900,00 € festgesetzt. 6. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist wird sie nicht gesondert zugelassen. |
03.12.2024 | 12 Ca 997/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
19.11.2024 | 27 Ca 14/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 8.303,40. |
19.11.2024 | 27 Ca 14/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 8.303,40. |
07.11.2024 | 22 Ca 3911/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die |
07.11.2024 | 26 Ca 584/24 | Teilurteil |
05.11.2024 | 27 Ca 546/23 | 1.Die Klage wird abgewiesen.
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05.11.2024 | 27 Ca 478/23 | 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten durch die Kündigung vom 28.09.2023 nicht zum
30.04.2024 aufgelöst wurde.
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