In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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14.11.2024 | 6 Ca 2058/24 | 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 614,60 € netto nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5%punkten über dem Basiszinssatz seit 11.04.2024 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte 23%, der Kläger 77% zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 2.721,80 € festgesetzt.
5. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen. |
14.11.2024 | 6 Ca 2304/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der beklagten Partei vom 25.03.2024 nicht aufgelöst ist.
2. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klagenden Partei ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Widerklage wird abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 95%, die Klägerin 5% zu tragen.
6. Der Streitwert wird auf 44.139,35 € festgesetzt.
7. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen. |
14.11.2024 | 6 Ca 728/24 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 26.01.2024 zum 31.08.2024 nicht beendet wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Inflationsausgleichszahlung in Höhe von € 700,00 netto für die Monate Februar 2024 bis August 2024 zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 68%, der Kläger 32% zu tragen.
6. Der Streitwert wird auf 40.429,08 € festgesetzt.
7. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen. |
14.11.2024 | 23 Ca 2891/24 | Urteil |
13.11.2024 | 11 Ca 3381/24 | Urteil vom 13.11.2024 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin während der Elternzeit in der Zeit vom 01.11.2024 bis 17.09.2025 mit einer
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden als 1. Stewardess Bordgastronomie zu beschäftigen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 2.575,46 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
13.11.2024 | 14 Ca 991/24 | 1) Die Klage wird abgewiesen. |
13.11.2024 | 14 Ca 3932/23 | 1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis |
13.11.2024 | 29 Ca 2224/24 | Anerkenntnis- und Teilurteil 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 21.03.2024, zugegangen am 21.03.2024, nicht zum 04.04.2024 aufgelöst wurde. 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 21.03.2024, zugegangen am 21.03.2024, zum 30.04.2024 aufgelöst wurde. 3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 21.03.2024 hinaus fortbesteht. 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 21.03.2024 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Kraftfahrer weiter zu beschäftigen. 5. Der Widerbeklagte wird verurteilt, der Widerklägerin in Textform Auskunft darüber zu erteilen, wann ihm durch die Bundesagentur für Arbeit oder das Jobcenter in der Zeit vom 22.03.2024 bis 31.10.2024 welche Vermittlungsangebote zur Arbeitsaufnahme oder Arbeitsplatzangebote unterbreitet wurden, mit Datum des Vermittlungsangebots, jeweiliger Art der Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und der Höhe der monatlichen Vergütung. 6. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 7. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 8. Der Streitwert wird auf 18.091,80 EUR festgesetzt. 9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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13.11.2024 | 29 Ca 3300/24 | Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 29.03.2024 bis zum 01.04.2024 in Höhe von EUR 339,72 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 14.06.2024 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 87 % und die Beklagte zu 13 %. 4. Der Streitwert wird auf EUR 2.499,68 festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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12.11.2024 | 25 Ca 3622/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 1.857,01 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
07.11.2024 | 22 Ca 3479/24 | 1. Die Beklagte zu 1) wird unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, verurteilt, es zu |
07.11.2024 | 22 Ca 3911/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die |
07.11.2024 | 6 BV 220/23 | Die Anträge werden zurückgewiesen. |
07.11.2024 | 6 BV 10/24 | Die Anträge werden zurückgewiesen. |
07.11.2024 | 26 Ca 584/24 | Teilurteil |
06.11.2024 | 11 Ca 460/24 | Urteil vom 06.11.2024 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 253,89 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
06.11.2024 | 11 Ca 2436/24 | Urteil vom 06.11.2024 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
06.11.2024 | 29 Ca 2881/24 | 1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 23.04.2024, zugestellt am 30.04.2024, unwirksam ist. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die Abmahnungen vom 12.02.2024, 29.02.2024 sowie 25.04.2024 zu widerrufen und aus der Personalakte zu entfernen. 3. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 09.07.2024, zugestellt am 10.07.2024, unwirksam ist. 4. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 09.07.2024, zugestellt am 10.07.2024, aufgelöst worden ist. 5. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 09.07.2024, zugestellt am 10.07.2024, zum 30.11.2024 aufgelöst wird. 6. Der Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 30.07.2024 zu widerrufen und aus der Personalakte zu entfernen. 7. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 08.08.2024, zugestellt am 09.08.2024, aufgelöst worden ist bzw. aufgelöst wird. 8. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Reinigungskraft weiter zu beschäftigen. 9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 10. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4% und der Beklagte zu 96%. 11. Der Streitwert wird auf 10.345,45 Euro festgesetzt. 12. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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05.11.2024 | 1 Ca 3894/24 | 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt i.H.v. 359,43 € netto nebst Zinsen |
05.11.2024 | 27 Ca 198/23 | 1.Es wird festgestellt, dass der Entzug der Erlaubnis zur Durchführung einer Nebentätigkeit unwirksam ist. |
05.11.2024 | 27 Ca 546/23 | 1.Die Klage wird abgewiesen.
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05.11.2024 | 27 Ca 478/23 | 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten durch die Kündigung vom 28.09.2023 nicht zum
30.04.2024 aufgelöst wurde.
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29.10.2024 | 12 Ca 258/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 30.06.2024 fortbestand. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 6.440,79 festgesetzt. |
22.10.2024 | 1 Ca 2873/23 | Urteil 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.500,00 netto als Inflationsausgleich zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu bezahlen. 2.Der Kläger wird verpflichtet, an die Beklagte EUR 249,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 12.08.2024 zu zahlen. 3.Im Übrigen werden die weitergehende Klage- und Widerklageanträge abgewiesen. 4.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu 88% und die Beklagte zu 12% zu tragen. 5.Der Streitwert wird auf EUR 139.393,66 festgesetzt. 6.Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen. |
22.10.2024 | 1 Ca 4456/22 | 1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10.09.2024 wird aufrechterhalten. 2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreites zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 34.221,72 festgesetzt. 4. Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen. |
22.10.2024 | 1 Ca 2873/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.500,00 netto als Inflationsausgleich 2. Der Kläger wird verpflichtet, an die Beklagte EUR 249,90 zuzüglich Zinsen in Höhe 3. Im Übrigen werden die weitergehende Klage- und Widerklageanträge abgewiesen. 4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu 88% und die Beklagte zu 12% zu 5. Der Streitwert wird auf EUR 139.393,66 festgesetzt. 6. Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen. |
18.10.2024 | 8 Ca 36/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
09.10.2024 | 11 Ca 2645/24 | Urteil vom 09.10.2024 6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 10.414,80 EUR festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
04.09.2024 | 11 Ca 2134/24 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentlich fristlos erklärten
Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich fristlos erklärten
Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht aufgelöst worden ist. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich aus wichtigem Grund
unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht
aufgelöst wird. 4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die höchsthilfsweise außerordentlich aus wichtigem
Grund unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht
aufgelöst wird. 5. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt. 6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 13.050,00 EUR festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
03.09.2024 | 27 Ca 417/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen.
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28.08.2024 | 28 Ca 1177/24 | 1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 wird abgewiesen. |
06.08.2024 | 1 BV 29/24 | 1. Dem Antragsgegner und dem Beteiligten zu 7 wird aufgegeben die im Zeitraum 25.07.2023 bis 20.09.2023 im Ordner BR_2020 gelöschten Daten wiederherzustellen. 2. Der Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, den Beteiligten zu 3. bis 6. Einsicht in die durch den Beteiligte zu 2. gemäß § 19 Wahlordnung aufbewahrte Wahlakte zur Betriebsratswahl vom 31.05.2022 zu gewähren, soweit aus den darin enthaltenen Unterlagen keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden können. 3. Die weitergehenden Anträge des Antragstellers und die Anträge der Beteiligten 3 – 6 werden abgewiesen. |
25.07.2024 | 21 Ca 1396/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.000 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist. |
18.07.2024 | 21 Ca 962/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 91.241,76 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.
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11.07.2024 | 21 Ca 611/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 26.01.2024 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 29.02.2024 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen arbeitsvertragsgemäß als Sachbearbeiter weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 11.700,60 Euro festgesetzt. |
26.06.2024 | 20 Ca 958/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.09.2023
nicht aufgelöst worden ist. |