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Datum: 25.02.2026

Aktenzeichen: 15 Ca 2748/25

Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die schriftliche außerordentliche und fristlose Kündigung des Beklagten vom 14.04.2025 weder mit sofortiger Wirkung, noch mit sozialer Auslauffrist zum 31.12.2025 aufgelöst worden ist.
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Sozialarbeiter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiter zu beschäftigen.
3. Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.
4. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 50,2%, die Beklagte in Höhe von 49,8%.
5. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 45.443,87 EUR festgesetzt. 
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.