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Einstweilige Verfügung abgelehnt: SSB-Dienstpläne zum Kirchentag bleiben
Datum: 02.06.2015
Mit Beschluss vom 02.06.2015 hat das Arbeitsgericht Stuttgart den Antrag des Betriebsrats der Stuttgarter Straßenbahnen AG, dem Arbeitgeber die Verwendung von Dienstplänen - betreffend besondere Fahrpläne - zum Deutschen Evangelischen Kirchentag zu untersagen, zurückgewiesen.
Der Betriebsrat hat mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht, der Arbeitgeber dürfe ohne Zustimmung des Betriebsrats oder einen Spruch der Einigungsstelle die Dienstpläne nicht anwenden.
Die SSB sind dem entgegengetreten mit dem Argument, dies sei zum Schutze der Arbeitnehmer nicht erforderlich, man beachte die entsprechenden Sozialvorschriften, Tarifverträge und Gesetze. Sie habe nach Ablehnung der Dienstpläne die Einigungsstelle im Vorfeld auch angerufen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Es
besteht zwar ein Verfügungsanspruch, da Dienstpläne der
Zustimmung des Betriebsrats oder, diese ersetzend, der
Einigungsstelle bedürfen und diese nicht vorliegt. Es besteht
jedoch kein Verfügungsgrund. Ein solcher liegt vor, wenn die
Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts ohne
alsbaldige einstweilige Regelung vereitelt oder wesentlich
erschwert würde. Das Gericht hat eine Interessenabwägung
vorzunehmen, ob die Gesamtumstände es in Abwägung der
beiderseitigen Belange erforderlich erscheinen lassen, eine
sofortige Regelung zu treffen. Dies führte hier zum Ergebnis,
dass ein überwiegendes Interesse des Betriebsrats an der
Unterlassung nicht besteht, da nach Überzeugung des Gerichts
wesentliche Nachteile für die Belegschaft bei
Durchführung der Dienstpläne nicht zu befürchten
sind. Auf Seiten der SSB, die einen Großteil des
öffentlichen Nahverkehrs im Raum Stuttgart sicherstellen muss,
bestehen gewichtige entgegenstehende Interessen, nämlich die
Bewältigung des Fahrgastaufkommens am Kirchentag. Hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die SSB bewusst
und gewollt die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
aushöhlen will, bestehen nicht.
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz - § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3
- hat der Betriebsrat bei der Erstellung von Dienstplänen ein
Mitbestimmungsrecht. Wenn der Betriebsrat seine Zustimmung
verweigert, hat die Einigungsstelle zu entscheiden.Bei Missachtung
des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats kann ein Ordnungsgeld von
bis zu 10.000 Euro gegen den Arbeitgeber verhängt werden.
Zwischen dem Betriebsrat und der SSB sind/waren zahlreiche
Verfahren vor dem Arbeitsgericht anhängig, ua. über
Dienstpläne, Einrichtung von Einigungsstellen und Hinzuziehung
eines Rechtsanwalts als sachverständigen Berater des
Betriebsrats und dessen Kosten. In einem weiteren Verfahren am
02.06.2015 über Dienstpläne „Rad-Tourer“ wurde
der Antrag des Betriebsrats ebenfalls zurückgewiesen.
Der unterlegene Betriebsrat kann gegen den Beschluss Beschwerde
beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einlegen.
(Az.: 30 BVGa 17/15)