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Datum: 24.02.2026

Aktenzeichen: 27 Ca 133/25

  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 17.03.2025 weder mit sofortiger Wirkung, noch zum 30.09.2025 beendet wurde.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits zu unveränderlichen arbeitsvertraglichen Bedingungen als XXX weiterzubeschäftigen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt.
  4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 43.023,72.