Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Datum: 24.02.2026
Aktenzeichen: 27 Ca 133/25
- Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 17.03.2025 weder mit sofortiger Wirkung, noch zum 30.09.2025 beendet wurde.
- Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits zu unveränderlichen arbeitsvertraglichen Bedingungen als XXX weiterzubeschäftigen.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt.
- Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 43.023,72.