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Datum: 18.02.2025

Aktenzeichen: 7 Ca 6105/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.10.2024 nicht aufgelöst wurde. 
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. 
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Jahressteuerbescheinigung für das Jahr 2024 zu erteilen. 
4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Urlaubsbescheinigung für das Jahr 2024 zu erstellen. 
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ausstehenden Bruttolohn in Höhe von 4.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.11.2024 zu bezahlen. 
6. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Entgeltabrechnung für den Oktober 2024 zu erteilen. 
7. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
8. Der Streitwert wird auf 9.200,00 EUR festgesetzt. 
9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.