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Datum: 20.10.2026
Aktenzeichen: 11 Sa 2/26
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Lörrach, vom 17.11.2025 – 7 Ca 245/24 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.690,24 EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.333,69 EUR seit 14.12.2024, aus 1.683,25 EUR seit 29.04.2025 und aus 673,30 EUR seit 03.09.2025.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger mit Wirkung ab dem Monat Mai 2025 monatlich 1.744,33 EUR betriebliche Altersversorgung, fällig jeweils am 20. eines Monats, zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 8 % und die Beklagte 92 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger 16 % und die Beklagte 84 % zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.