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Datum: 12.02.2025

Aktenzeichen: 21 TaBV 4/21

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1/Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28. April 2021- 3 BV 42/20 - wird auch  in Bezug auf Ziffer 2 der Entscheidungsformel - soweit das Verfahren insofern nicht bereits eingestellt ist - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Zustimmungsersetzung auf die Umgruppierung von der Beschäftigungsgruppe II. in die Lohntätigkeitsgruppe I., Lohnstufe 3b) des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 06. Juni 2024 bezieht. 
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.