Datum: 23.04.2026
Aktenzeichen: 2 Ca 383/25
Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26.09.2025 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Einkäufer über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Klageantrag Ziff. 1 weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Wert des Streitgegenstands der Entscheidung wird auf 23.070.96 Euro festgesetzt.

