Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage
In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Ulm zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 23.04.2026 | 2 Ca 383/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26.09.2025 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Einkäufer über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Klageantrag Ziff. 1 weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Wert des Streitgegenstands der Entscheidung wird auf 23.070.96 Euro festgesetzt. |
| 23.04.2026 | 2 Ca 346/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.Der Wert des Streitgegenstands der Entscheidung wird auf 23.091,00 Euro festgesetzt. |
| 22.04.2026 | 6 Ca 148/25 |
URTEIL 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.405,26 € netto nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1.9.2025 zu bezahlen. 2. Die Anträge Z. 1 und 2 der Widerklage werden abgewiesen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 31.344,35 € festgesetzt. |
| 16.04.2026 | 2 Ca 297/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.07.2025, zugegangen
am 30.07.2025, nicht aufgelöst wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Bereichsleiterin über den
31.08.2025 bis zur Rechtskraft der Entscheidung hinaus weiterzubeschäftigen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 01.07.2025 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 6.432,20 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz
seit 01.11.2025 zu bezahlen. 6. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 7. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die
Klägerin 53 % und die Beklagte 47 %. 6. Der Wert des Streitgegenstands der Entscheidung wird auf 105.846,76 Euro festgesetzt. 7. Soweit die Berufung nicht bereits gesetzlich zugelassen ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 16.04.2026 | 2 Ca 306/25 |
Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.444,38 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 01.07.2025 aus 5.611,05 Euro und nebst Zinsen aus weiteren 833,33 Euro seit dem 01.04.2026 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 28 % und die Beklagte 72 %. 4. Der Wert des Streitgegenstands der Entscheidung wird auf 8.969,39 Euro festgesetzt. 5. Soweit die Berufung nicht bereits gesetzlich zugelassen ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 16.04.2026 | 2 Ca 274/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstands der Entscheidung wird auf 640 Euro festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht bereits gesetzlich zugelassen ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 12.12.2025 | 1 BVGa 2/25 |
Beschluss: Die Anträge vom 27.11.2025 werden abgewiesen. |

