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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Ulm zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Datum Aktenzeichen Tenor
 
 
11.12.2025 11 Ca 10/25

Teilurteil


1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger durch Erstellung des Mitteilungsschreibens
für das Profit-Sharing-Programm (PSP) vom Januar 2020 für das Geschäftsjahr 2024
Auskunft über die Berechnung seines Anteils am Profit Sharing Programm (PSP) und
den sich daraus für ihn ergebenden Zahlungsanspruch zu erteilen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-
Punkten seit dem 05.08.2025 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen,

a) welche E-Mails, die an seine oder von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse
gesendet wurden oder die ihn namentlich, d.h. mit zumindest mit seinem - Vor- oder
Zunamen, erwähnen,
b) welche handschriftlichen oder elektronischen Aufzeichnungen in Compliance- und
Personalakten in Gestalt von Vermerken, Gesprächsnotizen über Gespräche mit
und über den Kläger, Memos und Planungsdokumente,

mit personenbezogenen Daten des Klägers die Beklagte in dem Zeitraum vom
01.02.2008 (Beschäftigungsbeginn) bis zum 13.01.2025 verarbeitet hat.

4. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 3.422,63 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
17.06.2025 zu zahlen.

5. Die Klageanträge Ziffer 1 und Ziffer 2 in der Fassung vom 11.12.2025 und der
Widerklageantrag Ziffer 2 werden abgewiesen.

6. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

7. Der Streitwert dieses Teilurteils wird auf 368.332,46 € festgesetzt.

8. Die Berufung wird, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht gesondert
zugelassen.

 
11.12.2025 7 Ca 149/25

Urteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt i. H. v. 2.500,00 € brutto
für den Monat September 2024 nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz ab dem 17.04.2025 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt i. H. v. 2.500,00 € brutto
für den Monat Oktober 2024 nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz ab dem 17.04.2025 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt i. H. v. 530,00 € brutto für
den Monat November 2024 nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz ab dem 17.04.2025 zu bezahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt i. H. v. 530,00 € brutto (für
den Monat Dezember 2024) nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz ab dem 17.04.2025 zu bezahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

7. Der Streitwert wird auf 6.213,70€ festgesetzt.

8. Die Berufung wird, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht
gesondert zugelassen.

 
11.12.2025 11 Ca 7/25

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 42 % und der Beklagte 58 %.

3. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.

 
28.11.2025 1 Ga 3/25

Urteil

  1. Der Antrag d. Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.
  2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
  3. Der Streitwert wird auf 6.000 Euro festgesetzt. 
  4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
 
28.11.2025 1 Ca 184/25

Urteil

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger/Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte/Widerklägerin einen
    Betrag i.H.v. 3.042,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 31.08.2025 zu bezahlen.
  3. Der Kläger/Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte/Widerklägerin Schadensersatz i.H.v. 4.239,10 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 31.08.2025 zu bezahlen.
  4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
  5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
  6. Der Streitwert wird auf 92.189,80 Euro festgesetzt.
  7. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.