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Kosten

Das  Bild zeigt sechs 100-Euro-Geldscheine und darauf ein rotes Paragraphenzeichen Ein gerichtliches Verfahren kann erhebliche Kosten mit sich bringen, insbesondere wenn Rechtsanwälte eingeschaltet werden. Das folgende Schaubild gibt einen Überblick über die Kosten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen:



Gerichtskosten Außergerichtliche Kosten
Verfahrensgebühr Gerichtliche Auslagen Rechtsanwaltskosten* Eigene Auslagen
Förmliche Zustellungen Entschädigung für Zeitversäumnis*
Zeugenentschädigungen Fahrtkosten
Dolmetscher- und Sachverständigenvergütung Schreib- und Portoauslagen
Sonstige Auslagen Sonstige Auslagen

*keine Erstattung durch den Gegner bei Obsiegen in I. Instanz

Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren ist der Streitwert. Er wird in der Regel durch das Gericht bei Abschluss des Verfahrens für jede Instanz gesondert festgesetzt. Bei bezifferten Ansprüchen ergibt er sich aus der Klagforderung (z.B. Klage auf Zahlung von 1.500,00 EUR = Streitwert 1.500,00 EUR). Im Übrigen ist er teilweise gesetzlich begrenzt. So beträgt etwa der Streitwert einer Kündigungsschutzklage höchstens ein Bruttovierteljahresentgelt. Ansonsten wird er unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für die klagende Partei vom Gericht nach freiem Ermessen bestimmt. Wegen näherer Einzelheiten siehe unter Streitwertkatalog.

Kostenrechner

Kostenrechner zur Berechnung der Kosten in der 1. Instanz

Kosten bei dem Arbeitsgericht (Kostenrecht ab 01.08.2013)

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Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Streitwert. Dieser wird vom Gericht festgesetzt. Falls dies noch nicht geschehen ist, können Sie selbst den Wert mit wenigen Grundregeln abschätzen:

  • Bei Verfahren, die auf Zahlung von Arbeitsvergütung, Auslösung, Urlaubsentgelt bzw. –abgeltung, Schadenersatz und dergleichen gerichtet sind, entspricht der Streitwert der Höhe des eingeklagten Betrages.
  • Wird über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gestritten, ist für die Streitwertberechnung in der Regel der Betrag des für die Dauer eines ¼ Jahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend.

Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um Kosten, die in der Regel in dieser Höhe anfallen. Die genaue Höhe der anfallenden Kosten hängt jedoch vom Einzelfall ab. Hierzu kann leider keine allgemeine Auskunft erteilt werden.

Bei einem Streitwert von %streitwert Euro fallen voraussichtlich folgende Kosten an:

I Gerichtskosten

Gerichtsgebühr: %ausgabegebuehr Euro

Abhängig vom Verfahrensausgang können die Gebühren auch geringer ausfallen oder sogar ganz entfallen.

Zu den Gebühren kommen noch die Auslagen des Verfahrens (z. B. die an die Zeugen und Sachverständige ausgezahlte Entschädigung).

Die Aufteilung der entstandenen Gerichtskosten auf die Parteien hängt von dem Ausgang des Verfahrens ab.

II Kosten eines Rechtsanwalts

In der Regel fallen folgende Kosten an:

Gebühren %gebuehren
Auslagenpauschale (maximal) 20,00
Mwst. (19%) %mwst
Summe %summe

Hinzu kommen ggf. noch Auslagen (Reisekosten des Rechtsanwalts, Schreibauslagen).

In der ersten Instanz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens trägt grundsätzlich jede Partei ihre Anwaltskosten selber (§ 12a ArbGG). Die Kosten werden also nicht vom Gegner erstattet, wenn der Prozess gewonnen wird.

Achtung!

Wird das Verfahren durch einen Vergleich beendet, entfallen die Gerichtsgebühren in der Regel, die Rechtsanwälte erhalten dann jeweils eine zusätzliche Gebühr in Höhe von %ausgabebetrag Euro incl. Mehrwertsteuer.

Bitte geben Sie einen nummerischen Streitwert bis 1.000.000 Euro ein!

Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Streitwert. Dieser wird vom Gericht festgesetzt. Falls dies noch nicht geschehen ist, können Sie selbst den Wert mit wenigen Grundregeln abschätzen:

  • Bei Verfahren, die auf Zahlung von Arbeitsvergütung, Auslösung, Urlaubsentgelt bzw. –abgeltung, Schadenersatz und dergleichen gerichtet sind, entspricht der Streitwert der Höhe des eingeklagten Betrages.
  • Wird über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gestritten, ist für die Streitwertberechnung in der Regel der Betrag des für die Dauer eines ¼ Jahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend.