In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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08.05.2024 | 28 Ca 1160/24 |
1.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gemäß Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2006 und der Ergänzung zum
Arbeitsvertrag vom 1. April 2011 als Leiterin Personal in Bietigheim- Bissingen zu beschäftigen. |
13.06.2024 | 6 Ca 5698/23 |
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 11.400,00 € festgesetzt. |
09.02.2024 | 10 BV 23/23 |
Der Antrag wird zurückgewiesen. |
12.06.2024 | 11 Ca 5319/23 |
Versäuminsteilurteil 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 10.10.2023 nicht zum 30.04.2024 aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände enden wird, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht. 3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Mitarbeiterin an der Rezeption und im Bereich Housekeeping zu beschäftigen. 5. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. 6. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. |
27.05.2024 | 11 Ca 5414/24 |
Urteil vom 27.05.2024 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von EUR 750,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen.
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27.05.2024 | 11 Ca 5736/24 |
Urteil vom 27.05.2024
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
27.05.2024 | 11 Ca 624/24 |
Urteil vom 27.05.2024 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 750,00 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 50% und der Beklagten zu 50% auferlegt. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 750,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
27.03.2024 | 13 Ca 66/23 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |