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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
24.02.2026 12 Ca 738/25

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. KI

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 10.920,00 festgesetzt.

17.03.2026 12 Ca 904/25

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. KI.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 11.575,83 festgesetzt.

21.01.2026 13 BV 4/25

Die Anträge werden abgewiesen.

28.01.2026 13 Ca 144/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 28.03.2025 nicht aufgelöst wird.
2. Im übrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (Zeugniserteilung).
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert wird auf 8.800,00 € festgesetzt.
5. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.
 

04.03.2026 13 Ca 186/25

1.) xxx.
2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die klagende Partei zu 90% und die beklagte Partei zu 10%.   
4.) Der Streitwert wird auf 63.489,11 Euro festgesetzt.
5.) Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

28.01.2026 13 Ca 188/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 24.04.2025 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzantrags zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert wird auf 22.713,76 € festgesetzt.

28.01.2026 13 Ca 481/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung der Beklagten vom 23.12.2024 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.
3. Der Streitwert wird auf 17.035,32 € festgesetzt.

20.03.2026 14 BV 159/25

Der Antrag wird zurückgewiesen.

20.03.2026 14 Ca 5641/25

1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits tragen.
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.991.- Euro festgesetzt.

23.03.2026 16 Ca 1041/26

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3577,34 festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

23.03.2026 16 Ca 1042/26

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.138,60 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

18.03.2026 18 Ca 4228/25

Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche, fristlose Kündigung des Beklagten vom 24.06.2025 aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche, fristlose Kündigung des Beklagten vom 15.08.2025 aufgelöst worden ist.
3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung des Beklagten vom 29.08.2025 aufgelöst worden ist.
4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 29.08.2025 hinaus fortbesteht.
5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 28.451,80 EUR festgesetzt. 
7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

18.03.2026 18 Ca 6704/25

Urteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung für 13 Urlaubstage für das Jahr 2019 in Höhe von 667,94 EUR brutto nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 21.08.2025 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 5.909,85 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

04.03.2026 20 Ca 1334/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentli-che fristlose Kündigung der Beklagten vom 28.07.2025 nicht geendet hat.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 79 % und die Beklagte 21 % zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 70.000,- EUR festgesetzt.
5. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

21.01.2026 20 Ca 1598/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 311.000,- EUR festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

21.01.2026 20 Ca 843/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 12.721,83 EUR festgesetzt.

21.01.2026 20 Ca 844/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 11.736,84 EUR festgesetzt.

16.03.2026 20 Ga 8/26

1. Die Klage im einstweiligen Verfügungsverfahren wird abgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 4.853,84 EUR festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

24.03.2026 21 Ca 2062/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 14.412,60 EUR festgesetzt.

20.01.2026 21 Ca 6117/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 25. November 2024 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 13.330,77 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

24.03.2026 21 Ca 6519/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 20.551,35 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

24.03.2026 21 Ca 6520/25

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2025 einen
Betrag in Höhe von 913,14 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-
Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2026 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 16.413,15 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

24.03.2026 21 Ca 6521/25

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2025 einen
Betrag in Höhe von 358,17 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5%
Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2026 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 13.583,31 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

24.03.2026 21 Ca 6522/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 17.564,70 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

24.03.2026 21 Ca 6523/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 19.006,02 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

24.03.2026 21 Ca 6524/25

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2025 einen
Betrag in Höhe von 1.365,42 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5%
Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2026 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 19.424,19 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

05.03.2026 23 Ca 2888/24

Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.165,91 Euro festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

25.03.2026 24 Ca 4755/25

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 08.07.2025 nicht aufgelöst wurde.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Senior Engineer (Stufe III) weiterzubeschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf EUR 32.998,60 festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

10.02.2026 27 BVGa 1/26

Der Antrag wird abgewiesen. 

10.02.2026 27 Ca 116/25

1. Die Klage wird abgewiesen. 

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf Euro 12.483,00. 

24.02.2026 27 Ca 133/25

Die Anträge Ziffer 5, 6, 7, 8, 9 und 10 laut Klageschrift vom 02.04.2025 sowie die Anträge laut dem Schriftsatz vom 10.10.2025, vom 29.01.2026 und vom 10.02.2026 werden abgetrennt und künftig unter einem gesonderten Aktenzeichen geführt.

24.02.2026 27 Ca 133/25
  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 17.03.2025 weder mit sofortiger Wirkung, noch zum 30.09.2025 beendet wurde.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits zu unveränderlichen arbeitsvertraglichen Bedingungen als XXX weiterzubeschäftigen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt.
  4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 43.023,72.
24.03.2026 27 Ca 222/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 14.05.2025, noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 14.05.2025 beendet wurde. 
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 
3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 13.740,00. 


27.01.2026 27 Ca 49/25

1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 04.02.2025 nicht beendet wurde. 
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 
3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 13.500,00. 

27.01.2026 27 Ca 51/25

Beschluss: 
Die Anträge Ziffer 5 und 6 der Klageschrift vom 09.02.2025 sowie die Anträge Ziffer 1, 6 und 7 laut Schreiben vom 27.01.2026 werden abgetrennt und unter einem eigenständigen Aktenzeichen beim Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Aalen - geführt. 

Urteil: 
1.Die Klage wird abgewiesen. 
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 
3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 29.641,68. 

19.02.2026 28 Ca 4861/25

Urteil:

1.         Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.07.2025 nicht aufgelöst wurde.

2.         Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.         Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits.

4.         Der Streitwert wird auf 41.001,06 EUR festgesetzt.

5.         Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

19.03.2026 28 Ca 5189/25

Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 30.07.2025 zum 30.09.2025 beendet wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Richter / Schleifer zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 19.837,00 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.03.2026 28 Ca 5373/25

Urteil:

1. Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, der Aufnahme der Nebentätigkeit des Klägers als Facharzt für Augenheilkunde für das Augenzentrum  XXX, mit dem Inhalt, dass der Kläger außerhalb der für ihn bei der Beklagten maßgeblichen Arbeitszeit wöchentlich vier Stunden und maximal bis zum Erreichen der gesetzlichen Höchstarbeitszeit mit wechselnden Tätigkeitszeiten tätig wird, zuzustimmen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger im Umfang von 79 % und die Beklagte zu 3 im Umfang von 21 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 trägt der Kläger im Umfang von 64 %, im Übrigen trägt die Beklagte zu 3 ihre Kosten selbst (36 %).
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 3 im Umfang von 36 %, im Übrigen trägt der Kläger seine Kosten selbst (64 %). Die außergerichtlichen Kosten der vormaligen Beklagten zu 1 und 2 trägt der Kläger.
4. Der Urteilsstreitwert wird auf 282.240,00 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

19.03.2026 28 Ca 8118/25

Beschluss:

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht eröffnet.
2. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Esslingen verwiesen.

13.03.2026 28 Ga 82/25

1. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, den Verfügungskläger bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien zumindest in mehr als der Hälfte der für Sprechstunden einschließlich Operationen vorgesehenen 25 Wochenstunden operativ auf den Gebieten der Kataraktchirurgie und ggf. der IVOMs (intravitreale operative Medikamentengaben) zu beschäftigen und zwar an bis zu vier Operationshalbtagen je Woche.
2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

3. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte.

4. Der Urteilsstreitwert wird auf 34.933,34 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

25.03.2026 29 Ca 5661/25

Urteil

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Der Streitwert wird auf 63.866,69 Euro festgesetzt.

4.    Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

25.03.2026 29 Ca 6195/25

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.08.2025 nicht aufgelöst wird.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 11.550,00 Euro festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.



25.03.2026 29 Ca 6199/25

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.08.2025, zugegangen am 29.08.2025, nicht beendet wurde.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 18.11.2025 nicht beendet wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als „Senior Finance Manager" weiter zu beschäftigen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer der Tätigkeit sowie auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt, zu erstellen und herauszugeben.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Widerklage wird abgewiesen.

7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

8. Der Streitwert wird auf 76.196,93 Euro festgesetzt.

9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen

18.03.2026 29 Ca 8143/25

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 07.11.2025 nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 07.11.2025 nicht aufgelöst worden ist.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert wird auf 7.350,00 Euro festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 

18.03.2026 30 Ca 6399/24

Urteil

1. Der Einspruch der Beklagten vom 06.02.2025 gegen das Versäumnisurteil vom 20.12.2024 wird als unzulässig verworfen.
2. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 11.07.2025 sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist.
3. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der variablen Vergütung/Provisionsvereinbarung mit Schreiben vom 11.07.2025 unwirksam ist und diese zu unveränderten Bedingungen zu 600,00 € brutto monatlich fortbesteht.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Oktober 2024 600,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2024 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für November 2024 600,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2024 zu bezahlen, sowie 600,00 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2024.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Dezember 2024 600,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2025 zu bezahlen, sowie 600,00 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2025.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Januar 2025 600,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2025 zu bezahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Februar 2025 600,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2025 zu bezahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für März 2025 600,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2025 zu bezahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für April 2025 600,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2025 zu bezahlen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Mai 2025 600,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2025 zu bezahlten.
12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Juni 2025 600,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2025 zu bezahlen.
13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Juli 2025 600,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2025 zu bezahlen.
14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für August 2025 600,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2025 zu bezahlen.
15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für September 2025 600,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2025 zu bezahlen.
16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Oktober 2025 600,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2025 zu bezahlen.
17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für November 2025 600,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2025 zu bezahlen.
18. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
19. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
20. Der Streitwert wird auf 51.900,00 Euro festgesetzt.
21. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

25.03.2026 31 Ca 4299/25

Urteil
1.Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 23.06.2025 unwirksam ist.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Der Streitwert wird auf 19.980,06 € festgesetzt.
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.01.2026 3 Ca 4688/25

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 43.052,94 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.01.2026 3 Ca 4780/25


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 17.884,44 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.01.2026 3 Ca 5466/25

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 11.846,15 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

19.03.2026 4 Ca 2741/25

Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die
außerordentliche Kündigung vom 08.04.2025 noch durch die hilfsweise
ordentliche Kündigung vom 08.04.2025 aufgelöst ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens als Fluggerätemechaniker weiterzubeschäftigen.
3. Die beklagte Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 14.132,48 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.