Datum: 27.11.2024

Aktenzeichen: 3 Ca 238/24

Urteil:


1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.04.2024 nicht aufgelöst wurde.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Nachricht vom 20.04.2023 erteilte Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Nachricht vom 21.07.2023 erteilte Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

4. Der Auflösungsantrag wird abgewiesen.

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6. Der Streitwert wird auf 38.904,65 EUR festgesetzt.

7. Soweit die Berufung nicht bereits gesetzlich zulässig ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

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