Ladung als Zeugin oder Zeuge


Bild zeigt den Blick auf eine Richterbank im Sitzungssaal des Landesarbeits Baden-Württemberg und im Hintergrund das Landeswappen


Für geladene Zeuginnen und Zeugen gelten folgende Hinweise:

   

 

 


Gegenstand der Ladung

Tragen die Parteien in einem Rechtsstreit zu einem entscheidungserheblichen Punkt eine unterschiedliche Sachverhaltsdarstellung vor und benennen sie jeweils für die Richtigkeit ihres Vorbringens Zeuginnen oder Zeugen,... mehr


Erforderlichkeit des Erscheinens

Der Zeugenladung ist Folge zu leisten. Im Falle eines unentschuldigten Ausbleibens wird das Gericht diejenigen Maßnahmen ergreifen, die in der Zeugenladung angegeben sind. mehr


Verweigerung der Aussage

Zur Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen sind nur Personen berechtigt, die aufgrund Verlöbnisses, Ehe, Lebenspartnerschaft oder Verwandtschaft/Schwägerschaft in einer engen Beziehung zu einer Prozesspartei stehen,... mehr


Ablauf der Beweisaufnahme

Die Zeugenvernehmung beginnt mit dem Aufruf durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die Zeugen werden über ihre Wahrheitspflicht, die Strafbarkeit einer Falschaussage und die Möglichkeit einer Beeidigung belehrt. mehr


Entschädigung

Die Entschädigung erfolgt nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)... mehr

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