Elektronischer Rechtsverkehr

Es handelt sich hierbei um das Logo des elektronischen Rechtsverkehrs eJustice (3 kleine Löwen) und dem Zusatz: Mit der Zukunft verbunden -.







Seit dem 1. Januar 2018 können alle Kommunikationspartner der Justiz ihre Schriftsätze elektronisch einreichen. Zulässig ist insbesondere der elektronische Versand aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo), einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA), einem elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) sowie einem (derzeit kostenlosen) Mein Justizpostfach (MJP).

Achtung: Eine Einreichung von elektronischen Dokumenten mit einfacher E-Mail ist weiterhin nicht zulässig. 

Ein wichtiger Meilenstein wurde zum 1. Januar 2022 erreicht: Aufgrund bundesgesetzlicher Vorgaben wurde für bestimmte professionelle Einreicher die aktive Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verpflichtend: Rechtsanwälte, Behörden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen den Gerichten ab diesem Stichtag sämtliche vorbereitende und bestimmende Schriftsätze, deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln (vgl. § 46g ArbGG). Die Einreichung von Dokumenten per Papierpost und Telefax ist im Anwendungsbereich der Vorschriften ab diesem Zeitpunkt unzulässig und wirkt beispielsweise nicht mehr fristwahrend.

Die Verbände des Arbeitslebens (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände einschließlich deren Zusammenschlüsse und von ihnen gebildeten juristischen Personen, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG) trifft seit 1. Januar 2024 zwar eine Pflicht zur passiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs. Eine aktive Nutzungspflicht gemäß § 46g ArbGG wird für die Verbände hingegen erst ab 1. Januar 2026 bestehen.

Für die nicht professionellen Einreicher besteht weder eine passive noch eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs. Dies bedeutet, dass insbesondere Bürger oder Unternehmen, die sich, soweit beim Landesarbeitsgericht ausnahmsweise kein Anwaltszwang besteht, im Verfahren selbst vertreten, ihre Schriftsätze etc. weiterhin in Papierform oder per Telefax (nicht per E-Mail!) einreichen können. Schriftsätze dürfen aber selbstverständlich auch von Bürgern und Unternehmen in elektronischer Form eingereicht werden. Hierfür bietet sich entweder eine Übermittlung aus einem elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) oder aus dem (derzeit kostenlosen) Mein Justizpostfach (MJP) an.

Die verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs stellt alle Beteiligten vor neue Herausforderungen. Im Interesse eines reibungslosen Geschäftsablaufs bitten wir Sie, die anliegenden Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr mit den Arbeitsgerichten zu beachten.

Verfahrenshinweise im Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr und der elektronischen Aktenführung

Weitergehende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr und zum Projekt eJustice finden sie hier.

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