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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Ulm zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
28.02.2025 1 Ca 143/24

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 3.296,43 EUR festgesetzt. 

4. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht gesondert zugelassen. 

27.02.2025 2 Ca 346/24

Urteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.297,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstands der Entscheidung wird auf 2.297,65 Euro festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits gesetzlich zugelassen ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

26.02.2025 7 Ga 2/25

Urteil

1.    Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen.

2.    Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.    Der Streitwert wird auf 3.353,88 EUR festgesetzt. 

20.02.2025 2 Ca 403/24

Urteil 

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Januar 2022 von 1.575,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Zahlungsansprüche von 896,10 EUR zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat Februar 2022 zu erteilen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Februar 2022 von 1.950,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.03.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Zahlungsansprüche von 896,10 EUR zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat Februar 2022 zu erteilen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat März 2022 von 2.200,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Zahlungsansprüche von 896,10 EUR zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat März 2022 zu erteilen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat April 2022 von 2.100,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.05.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Zahlungsansprüche von 896,10 zu bezahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat April 2022 zu erteilen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Mai 2022 von 2.200,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.06.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Zahlungsansprüche von 896,10 EUR zu bezahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat Mai 2022 zu erteilen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Juni 2022 von 2.200,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.07.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Zahlungsansprüche von 896,10 EUR zu bezahlen.
12. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat Juni 2022 zu erteilen.
13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Juli 2022 von 2.100,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.08.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Zahlungsansprüche von 896,10 EUR zu bezahlen.
14. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat Juli 2022 zu erteilen.
15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung und Entgeltfortzahlung für den Monat August 2022 von 2.200,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.09.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene Zahlungsansprüche von 896,10 EUR zu bezahlen.
16. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat August 2022 zu erteilen.
17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgeltfortzahlung für den Monat September 2022 von 1.600,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Zahlungsansprühe von 657,14 EUR zu bezahlen.
18. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat September 2022 zu erteilen.
19. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 20. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 8 °A und die Beklagte 92 %.
21. Der Wert des Streitgegenstands der Entscheidung wird auf 13.329,55 Euro festgesetzt.
22. Soweit die Berufung nicht bereits gesetzlich zugelassen ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

06.02.2025 10 Ca 34/24

Urteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.539,49 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2024 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.539,49 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.