In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Ulm zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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25.03.2024 | 4 Ca 66/23 | Urteil:
1. Das Versäumnisurteil vom 21.02.2024 wird aufrecht erhalten. 2. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 2.864,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zugelassen ist, nicht zugelassen. |
25.03.2024 | 4 Ca 67/23 | Urteil: 1. Das Versäumnisurteil vom 21.02.2024 wird aufrecht erhalten. 2. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 4.696,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zugelassen ist, nicht zugelassen. |
21.03.2024 | 2 Ca 325/18 | Urteil
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20.03.2024 | 7 Ca 247/23 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 61.980,45 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen soweit sie nicht kraft Gesetzes zugelassen ist. |
18.03.2024 | 4 Ca 152/23 | Teilurteil:
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 25.07.2023 nicht aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die ordentliche
Kündigung der Beklagten vom 25.07.2023 beendet worden ist. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. 4. Hinsichtlich der Anträge Ziffer 1.1.1 bis 1.8 des Schriftsatzes vom 18.03.2024 wird die Klage abgewiesen. 5. Hinsichtlich des Antrags Ziffer 3 der Klage vom 25.07.2023 wird die Klage abgewiesen. 6. Der Streitwert wird auf 14.000,00 EUR festgesetzt. 7. Die Berufung wird, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zugelassen ist, nicht zugelassen. |
15.03.2024 | 1 Ca 214/23 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die
außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 28.07.2023 nicht aufgelöst worden ist. |