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Datum: 27.11.2025

Aktenzeichen: 7 Ca 191/25

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass die Weisung der Beklagten vom 24.04.2025, mit der der Klägerin mit Wirkung vom 01.05.2025 ausschließlich Aufgaben der Leistungssachbearbeitung im SGB II übertragen wurden, unwirksam ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 01.05.2025 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Fachkoordinatorin im Stellenumfang von 1/3 ihrer Vollzeitstelle zu beschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 15.355,41 Euro.

5. Die Berufung wird, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.