Das Arbeitsgericht Ulm verfügt über eine Gerichtsbibliothek. Sie umfasst – auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten – Entscheidungs- sammlungen, Zeitschriften und Fachbücher vorwiegend zum Arbeitsrecht.
Die Nutzung der Gerichtsbibliothek ist grundsätzlich den Richter/innen und Rechtspfleger/innen des
Arbeitsgerichts vorbehalten. Eine Nutzung durch externe Besucher ist in Einzelfällen nach Absprache mit der Verwaltung
möglich.
Das Arbeitsgericht Ulm erteilt keine Tarifauskünfte. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Mitglied eines
Arbeitgeberverbandes oder einer Gewerkschaft sind, erhalten den einschlägigen Tarifvertrag von ihrem Verband. Arbeitgeber und
Arbeitnehmer, für die ein Tarifvertrag aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung maßgebend ist, können den
einschlägigen Tarifvertrag von einer der Tarifparteien gegen Erstattung der Selbstkosten anfordern. Ein Verzeichnis der für
allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge ist vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in das Internet
eingestellt (www.bmas.bund.de). Im Übrigen können verschiedene Tarifverträge auch
von den Homepages der Verbände oder anderer Stellen abgerufen werden (z.B. www.bw.igm.de, www.ig-zeitarbeit.de).