Bei allen Arbeitsgerichten und beim Landesarbeitsgericht sind Ausschüsse der ehrenamtlichen Richter gebildet. Der Ausschuss besteht jeweils aus vier ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Die Mitglieder werden alle fünf Jahre von den ehrenamtlichen Richtern gewählt.
Aufgabe des Ausschusses ist es, in Fragen der richterlichen Selbstverwaltung mitzuwirken. Er tagt unter der Leitung des Direktors bzw. Präsidenten des jeweiligen Gerichts. Der Ausschuss ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der Beisitzer auf die Kammern und vor der Aufstellung der Listen über die Heranziehung zu den Sitzungen mündlich oder schriftlich zu hören.