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Datum: 23.10.2026
Aktenzeichen: 12 Ca 28/26
Urteil
1. Die Beklagte wird verurteilt 4220,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.09.2025 an den Kläger zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt weitere 4220,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2025 an den Kläger zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt weitere 4220,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.11.2025 an den Kläger zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt weitere 4220,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.12.2025 an den Kläger zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt weitere 4220,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.01.2026 an den Kläger zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt weitere 4220,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.02.2026 an den Kläger zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt weitere 4220,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.03.2026 an den Kläger zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt weitere 4220,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2026 an den Kläger zu zahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt weitere 4.349,39 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 04.05.2026 an den Kläger zu zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt weitere 4.349,39 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.06.2026 an den Kläger zu zahlen.
11. Die Beklagte wird verurteilt weitere 4.349,39 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2026 an den Kläger zu zahlen.
12. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
13. Der Streitwert wird auf 46.812,97 Euro festgesetzt.
14. Soweit die Berufung nicht kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.