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Datum: 20.02.2025

Aktenzeichen: 2 Ca 403/24

Urteil 

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Januar 2022 von 1.575,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Zahlungsansprüche von 896,10 EUR zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat Februar 2022 zu erteilen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Februar 2022 von 1.950,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.03.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Zahlungsansprüche von 896,10 EUR zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat Februar 2022 zu erteilen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat März 2022 von 2.200,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Zahlungsansprüche von 896,10 EUR zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat März 2022 zu erteilen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat April 2022 von 2.100,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.05.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Zahlungsansprüche von 896,10 zu bezahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat April 2022 zu erteilen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Mai 2022 von 2.200,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.06.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Zahlungsansprüche von 896,10 EUR zu bezahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat Mai 2022 zu erteilen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Juni 2022 von 2.200,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.07.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Zahlungsansprüche von 896,10 EUR zu bezahlen.
12. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat Juni 2022 zu erteilen.
13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Juli 2022 von 2.100,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.08.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Zahlungsansprüche von 896,10 EUR zu bezahlen.
14. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat Juli 2022 zu erteilen.
15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung und Entgeltfortzahlung für den Monat August 2022 von 2.200,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.09.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene Zahlungsansprüche von 896,10 EUR zu bezahlen.
16. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat August 2022 zu erteilen.
17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgeltfortzahlung für den Monat September 2022 von 1.600,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2022 abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Zahlungsansprühe von 657,14 EUR zu bezahlen.
18. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Verdienstabrechnung für den Monat September 2022 zu erteilen.
19. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 20. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 8 °A und die Beklagte 92 %.
21. Der Wert des Streitgegenstands der Entscheidung wird auf 13.329,55 Euro festgesetzt.
22. Soweit die Berufung nicht bereits gesetzlich zugelassen ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.