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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Ulm zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
28.11.2025 1 Ga 3/25

Urteil

  1. Der Antrag d. Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.
  2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
  3. Der Streitwert wird auf 6.000 Euro festgesetzt. 
  4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
28.11.2025 1 Ca 184/25

Urteil

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger/Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte/Widerklägerin einen
    Betrag i.H.v. 3.042,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 31.08.2025 zu bezahlen.
  3. Der Kläger/Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte/Widerklägerin Schadensersatz i.H.v. 4.239,10 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 31.08.2025 zu bezahlen.
  4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
  5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
  6. Der Streitwert wird auf 92.189,80 Euro festgesetzt.
  7. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.
27.11.2025 11 Ca 28/25

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 21.920,84 Euro.

4. Die Berufung wird, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.

27.11.2025 7 Ca 191/25

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass die Weisung der Beklagten vom 24.04.2025, mit der der Klägerin mit Wirkung vom 01.05.2025 ausschließlich Aufgaben der Leistungssachbearbeitung im SGB II übertragen wurden, unwirksam ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 01.05.2025 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Fachkoordinatorin im Stellenumfang von 1/3 ihrer Vollzeitstelle zu beschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 15.355,41 Euro.

5. Die Berufung wird, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.