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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Ulm zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
28.01.2026 11 Ca 21/25

Beschluss

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

23.01.2026 1 BVGa 3/25

Beschluss


Die Anträge vom 15.12.2025 werden abgewiesen.

23.01.2026 1 Ca 40/25


Urteil

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
    Kündigung vom 25.02.2025, zugegangen am 26.02.2025, nicht aufgelöst
    worden ist.
  2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
    Kündigung vom 24.06.2025, dem Kläger zugestellt am 26.06.2025, nicht mit
    Ablauf des 26.06.2025 endet, sondern darüber hinaus unverändert fortbesteht.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  4. Der Streitwert wird auf 28.200,00 EUR festgesetzt.
  5. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig ist,
    nicht gesondert zugelassen.
22.01.2026 7 BV 6/25

Beschluss 

1. Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Einrichtung von Service-/Funktionszeiten in Form von Spätdiensten in den Bereichen BEOOF11 (Kostenstelle 73130) und BEOOF11 (Kostenstelle 73140) sowie für Beschäftigte im Bereich IPR43, welche dort eine Tätigkeit im Wareneingang sowie Innentransport ausführen" für den Betrieb N der Antragstellerin in Friedrichshafen wird Herr Lothar Jordan, Vizepräsident a.D. des Arbeitsgerichts Mannheim, bestellt.

2. Die Zahl der Beisitzer wird für jede Seite auf drei festgesetzt.

21.01.2026 6 Ca 82/25

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 25.06.2025 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Diplom-Ingenieur weiterzubeschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 33.084,03 € festgesetzt.

5. Die Berufung wird, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig, nicht zugelassen.

12.12.2025 1 BVGa 2/25

Beschluss:

Die Anträge vom 27.11.2025 werden abgewiesen.